BGH - Beschluss vom 26.06.2014
IX ZR 130/13
Normen:
InsO § 22 Abs. 1; InsO § 130; InsO § 140;
Fundstellen:
BB 2014, 1793
DB 2014, 1806
MDR 2014, 1234
NZI 2014, 766
WM 2014, 1421
ZIP 2014, 1497
ZInsO 2014, 1561
Vorinstanzen:
OLG Frankfurt am Main, vom 26.04.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 19 U 265/12
LG Frankfurt am Main, vom 25.09.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 32 O 78/12

Ermittlung des Umfangs der Rückführung bei Anfechtung der Rückführung eines Darlehens durch einen Insolvenzverwalter

BGH, Beschluss vom 26.06.2014 - Aktenzeichen IX ZR 130/13

DRsp Nr. 2014/11298

Ermittlung des Umfangs der Rückführung bei Anfechtung der Rückführung eines Darlehens durch einen Insolvenzverwalter

Wird die Genehmigung einer Lastschrift verweigert, hat die Zahlstelle die Belastungsbuchung zum Datum der Belastung zu berichtigen; der Umfang einer Darlehensrückführung ist bei einer Anfechtung auf der Grundlage des berichtigten Kontostandes zu ermitteln.

Tenor

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 19. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 26. April 2013 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Der Wert des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde wird auf 46.694,47 € festgesetzt.

Normenkette:

InsO § 22 Abs. 1; InsO § 130; InsO § 140;

Gründe

Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung, und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO).