Ebenso AG Berlin-Charlottenburg (Beschluß - 103 IN 502/99 - 26.4.1999, ZIP 1999, 1688); abweichend AG Neuruppin (Beschluß - 15 IN 15/99 - 10.5.1999, ZIP 1999, 1687): Eröffnung des Insolvenzverfahrens auch dann, wenn Räumungs- und Entsorgungskosten für das Betriebsgrundstück des Schuldners nicht gedeckt sind.
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