OLG Köln - Urteil vom 02.02.2005
2 U 72/04
Normen:
BGB § 2213 Abs. 1 S. 3, Abs. 3 § 2303 ff. ; InsO § 35 § 36 § 38 § 86 Abs. 1 Nr. 2 §§ 174 ff. ; ZPO § 240 ;
Fundstellen:
FamRZ 2005, 1104
NZI 2005, 268
OLGReport-Köln 2005, 256
Rpfleger 2005, 363
ZEV 2005, 307
ZIP 2005, 452
ZIV 2005, 213
ZInsO 2005, 601
Vorinstanzen:
LG Bonn, vom 05.05.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 9 O 287/03

Eröffnung des Insolvenzverfahrens bei laufender Testamentsvollstreckung

OLG Köln, Urteil vom 02.02.2005 - Aktenzeichen 2 U 72/04

DRsp Nr. 2005/5580

Eröffnung des Insolvenzverfahrens bei laufender Testamentsvollstreckung

1. Ein der Testamentsvollstreckung unterliegender Nachlass fällt mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Erben in die Insolvenzmasse. Insoweit besteht ein Sondervermögen, auf das die Insolvenzgläubiger erst nach Wegfall der Testamentsvollstreckung zugreifen können. 2. Ab Eröffnung des Insolvenzverfahrens können Pflichtteils- sowie Pflichtteilsergänzungsansprüche nur noch gegen den Insolvenzverwalter mit dem Klageziel "Zahlung aus dem vom Testamentsvollstrecker verwalteten Nachlass" verfolgt werden. Zusätzlich kann insoweit der Testamentsvollstrecker auf Duldung der Zwangsvollstreckung in Anspruch genommen werden. Ein bereits gegen den Erben geführtes Klageverfahren wird mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen unterbrochen. Der Prozess kann in entsprechender Anwendung des § 86 I Nr. 2 InsO aufgenommen werden. 3. Bei angeordneter Testamentsvollstreckung kann der Pflichtteils- bzw. Pflichtteilsergänzungsberechtigte seine Forderungen zusätzlich in voller Höhe für den Fall der Unzulänglichkeit des Nachlasses zur Insolvenztabelle anmelden.

Normenkette:

BGB § 2213 Abs. 1 S. 3, Abs. 3 § 2303 ff. ; InsO § 35 § 36 § 38 § 86 Abs. 1 Nr. 2 §§ 174 ff. ; ZPO § 240 ;

Gründe: