BGH - Urteil vom 05.05.2022
IX ZR 140/21
Normen:
InsO § 55 Abs. 1 Nr. 1;
Fundstellen:
BB 2022, 1665
DAR 2022, 505
DB 2022, 1765
DStR 2022, 2008
DZWIR 2022, 549
MDR 2022, 1114
NJW-RR 2022, 1277
NZI 2022, 978
WM 2022, 1375
ZIP 2022, 1398
ZInsO 2022, 1569
Vorinstanzen:
AG Frankfurt/Main, vom 16.12.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 31 C 2353/20
LG Frankfurt/Main, vom 10.08.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 24 S 26/21

Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Luftfahrtunternehmens

BGH, Urteil vom 05.05.2022 - Aktenzeichen IX ZR 140/21

DRsp Nr. 2022/10003

Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Luftfahrtunternehmens

Insolvenzforderungen, die nicht auf Geld gerichtet sind, wandeln sich erst mit der Feststellung zur Tabelle in eine Geldforderung um, nicht bereits mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Handlungen eines Insolvenzverwalters, die allein die Nichterfüllung vor der Eröffnung geschlossener, nicht aus der Masse zu erfüllender Verträge betreffen, begründen keine Masseverbindlichkeit. Wird ein Flug nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Luftfahrtunternehmens annulliert, stellt der Erstattungsanspruch eines Fluggastes, der den Flug vor der Eröffnung gebucht und vollständig bezahlt hatte, grundsätzlich eine Insolvenzforderung dar.

Tenor

Die Revision gegen das Urteil der 24. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom 10. August 2021 wird auf Kosten der Kläger zurückgewiesen.

Normenkette:

InsO § 55 Abs. 1 Nr. 1;

Tatbestand

Am 27. April 2018 buchten die Kläger bei dem beklagten Luftfahrtunternehmen Flüge von Frankfurt am Main nach Kapstadt in Südafrika und von Kapstadt nach Frankfurt am Main. Sie bezahlten den Flugpreis. Der Hinflug sollte am 16. März 2020 stattfinden, der Rückflug am 24. März 2020.