Verordnung (EG) Nr. 1346/2000 des Rates vom 29. Mai 2000 über Insolvenzverfahren (ABl. L 160, S. 1) Art. 3 Abs. 4;
Fundstellen:
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg
ZIP 2011, 2415
Vorinstanzen:
Hof van Cassatie (Belgien) - 4.2.2010,
Eröffnung eines Partikularinsolvenzverfahrens; Im anwendbaren nationalen Recht festgelegte Voraussetzungen zur Verhinderung der Eröffnung eines Hauptinsolvenzverfahrens; Befugnis des Gläubigers zur Antragstellung auf röffnung eines Partikularinsolvenzverfahrens; Procureur-generaal bij het hof van beroep te Antwerpen gegen Zaza Retail BV
EuGH, Urteil vom 17.11.2011 - Aktenzeichen Rs. C-112/10
DRsp Nr. 2011/20517
Eröffnung eines Partikularinsolvenzverfahrens; Im anwendbaren nationalen Recht festgelegte Voraussetzungen zur Verhinderung der Eröffnung eines Hauptinsolvenzverfahrens; Befugnis des Gläubigers zur Antragstellung auf röffnung eines Partikularinsolvenzverfahrens; Procureur-generaal bij het hof van beroep te Antwerpen gegen Zaza Retail BV
1. Der Ausdruck "die Bedingungen, die ... vorgesehen sind" in Art. 3 Abs. 4 Buchst. a der Verordnung (EG) Nr. 1346/2000 des Rates vom 29. Mai 2000 über Insolvenzverfahren, der auf die Voraussetzungen verweist, die nach den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in dessen Gebiet der Schuldner den Mittelpunkt seiner hauptsächlichen Interessen hat, die Eröffnung eines Hauptinsolvenzverfahrens in diesem Staat verhindern, ist dahin auszulegen, dass er sich nicht auf die Voraussetzungen bezieht, nach denen bestimmte Personen aus dem Kreis derjenigen ausgeschlossen sind, die befugt sind, die Eröffnung eines solchen Verfahrens zu beantragen.
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