Verordnung 1346/2000/EG vom 29.05.2000 Art. 4 Abs. 2 Buchst. j; Verordnung 1346/2000/EG vom 29.05.2000 Art. 27; AEUV Art. 267;
Fundstellen:
EuZW 2013, 141
IPRax 2013, 9
IPRax 2014, 530
NZI 2012, 7
NZI 2013, 106
NZI 2013, 125
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg
ZIP 2012, 2403
ZInsO 2012, 2380
Vorinstanzen:
S?d Rejonowy Pozna?-Stare Miasto w Poznaniu (Polen) - 21.02.2011,
Eröffnung eines Sekundärinsolvenzverfahrens am Ort der Niederlassung bei Hauptinsolvenzverfahren zum Zwecke der Umstrukturierung in anderem Mitgliedstaat; Vorabentscheidungsersuchen eines polnischen Gerichts
EuGH, Urteil vom 22.11.2012 - Aktenzeichen Rs. C-116/11
DRsp Nr. 2012/22561
Eröffnung eines Sekundärinsolvenzverfahrens am Ort der Niederlassung bei Hauptinsolvenzverfahren zum Zwecke der Umstrukturierung in anderem Mitgliedstaat; Vorabentscheidungsersuchen eines polnischen Gerichts
1. Art. 4 Abs. 2 Buchst. j der Verordnung (EG) Nr. 1346/2000 des Rates vom 29. Mai 2000 über Insolvenzverfahren in der durch die Verordnung (EG) Nr. 788/2008 des Rates vom 24. Juli 2008 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass das nationale Recht des Mitgliedstaats, in dem das Insolvenzverfahren eröffnet wurde, darüber entscheidet, wann die Beendigung des Insolvenzverfahrens eintritt.2. Art. 27 der Verordnung Nr. 1346/2000 in der durch die Verordnung Nr. 788/2008 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass er es erlaubt, ein Sekundärinsolvenzverfahren in dem Mitgliedstaat zu eröffnen, in dem der Schuldner eine Niederlassung hat, wenn das Hauptinsolvenzverfahren einem Schutzzweck dient. Das für die Eröffnung eines Sekundärinsolvenzverfahrens zuständige Gericht hat unter Beachtung des Grundsatzes der loyalen Zusammenarbeit die Ziele des Hauptinsolvenzverfahrens zu berücksichtigen und der Systematik der Verordnung Rechnung zu tragen.
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