Eröffnungsantrag des Gläubigers

Autor: Lissner

Antragsinhalt

Für den auf die Eröffnung eines Verbraucherinsolvenzverfahrens gerichteten Gläubigerantrag gelten keine Besonderheiten gegenüber dem im Regelinsolvenzverfahren einzureichenden Antrag (vgl. Teil 3/2.3). Erforderlich ist die Glaubhaftmachung der Forderung und des Eröffnungsgrundes. Dagegen ist es nicht notwendig, dass sich der Antrag ausdrücklich auf die Eröffnung des vereinfachten Verfahrens bezieht. Soweit der Gläubiger über entsprechende Erkenntnisse verfügt, ist es jedoch angezeigt, dem Gericht darzulegen, dass es sich bei dem Schuldner wohl um einen Verbraucher handelt.

Kosten

Für das Verfahren über den Antrag eines Gläubigers auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens entsteht an Gerichtskosten eine halbe Gebühr, mindestens 180 € (Nr. 2311 KV GKG). Der Anwalt, der einen Gläubiger im Verfahren auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vertritt, erhält eine 0,5-Verfahrensgebühr (Nr. 3314 VV RVG). Wird er auch im Verfahren über den Schuldenbereinigungsplan tätig, erhöht sich die Vergütung auf eine 1,0-Verfahrensgebühr (Nr. 3316 VV RVG).

Nachträglicher Eigenantrag

Belehrung des Schuldners