BGH - Beschluss vom 28.05.2020
IX ZB 50/18
Normen:
InsO § 300 Abs. 1 S. 2 Nr. 2; ZPO § 233 S. 1;
Fundstellen:
NZI 2020, 798
ZInsO 2020, 1797
ZVI 2020, 307
Vorinstanzen:
AG Ludwigshafen a. Rhein, vom 11.10.2017 - Vorinstanzaktenzeichen IK 322/14
LG Frankenthal, vom 18.05.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 1 T 340/17

Erreichen der vorgesehenen Mindestbefriedigungsquote innerhalb von drei Jahren nach Insolvenzeröffnung als Voraussetzung für die Entscheidung über die vorzeitige Restschuldbefreiung; Erteilung der vorzeitigen Restschuldbefreiung durch Wahrung der Frist

BGH, Beschluss vom 28.05.2020 - Aktenzeichen IX ZB 50/18

DRsp Nr. 2020/10041

Erreichen der vorgesehenen Mindestbefriedigungsquote innerhalb von drei Jahren nach Insolvenzeröffnung als Voraussetzung für die Entscheidung über die vorzeitige Restschuldbefreiung; Erteilung der vorzeitigen Restschuldbefreiung durch Wahrung der Frist

Die Entscheidung über die vorzeitige Restschuldbefreiung setzt voraus, dass die vorgesehene Mindestbefriedigungsquote innerhalb von drei Jahren nach Insolvenzeröffnung erreicht wird. Dies ührt dazu, dass die vorzeitige Restschuldbefreiung nicht mehr erteilt werden kann, wenn die vorgesehene Mindestbefriedigungsquote erst nach Ablauf von drei Jahren erreicht wird. Dieser Zeitraum stellt eine Ausschlussfrist dar.

Tenor

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 1. Zivilkammer des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) vom 18. Mai 2018 wird auf Kosten des Schuldners zurückgewiesen.

Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 5.000 € festgesetzt.

Normenkette:

InsO § 300 Abs. 1 S. 2 Nr. 2; ZPO § 233 S. 1;

Gründe

I.