OLG Stuttgart - Urteil vom 24.10.2001
9 U 28/01
Normen:
InsO § 48 § 48 Satz 2 § 51 Ziff. 1 ;
Fundstellen:
KTS 2002, 293
ZIP 2001, 2183
ZInsO 2002, 85
Vorinstanzen:
LG Tübingen, - Vorinstanzaktenzeichen 7 O 386/00

Ersatzabsonderungsrecht bei unberechtigter Verwendung eines Schecks im Rahmen einer Globalabtretung

OLG Stuttgart, Urteil vom 24.10.2001 - Aktenzeichen 9 U 28/01

DRsp Nr. 2004/15246

Ersatzabsonderungsrecht bei unberechtigter Verwendung eines Schecks im Rahmen einer Globalabtretung

1. In analoger Anwendung des § 48 InsO besteht ein Ersatzabsonderungsrecht, wenn durch eine unberechtigte Veräußerung ein Absonderungsrecht nicht mehr ausgeübt werden kann.2. Das gilt auch dann, wenn die Gemeinschuldnerin das Entstehen des Absonderungsrechts nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens dadurch vereitelt, dass sie den streitbefangenen Scheck nicht bei der durch Globalabtretungsvertrag legitimierten Bank abgeliefert, sondern über deren Eigentum am Scheck unberechtigt verfügt und diesen anderweitig einreicht.

Normenkette:

InsO § 48 § 48 Satz 2 § 51 Ziff. 1 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten darüber, ob der Klägerin nach Einlösung eines Schecks durch die spätere Gemeinschuldnerin nach Eintritt des Insolvenzfalls ein Ersatzabsonderungsrecht an dem der Restgutschrift entsprechenden Betrag zusteht.

Der Beklagte ist der Insolvenzverwalter über das Vermögen der .... Am 20.08.1999 war er zum vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt worden (K 2, Bl. 8); am 29.10.1999 wurde das Insolvenzverfahren eröffnet (K 3, Bl. 10).

Die klagende ... war die Hausbank der ..., mit der sie am 11./14.11. 1997 einen Globalabtretungsvertrag (K 1, Bl. 7) schloss. Dieser enthält u.a. folgende Regelungen: