BGH - Urteil vom 18.07.2002
IX ZR 264/01
Normen:
KO § 43 ; InsO § 47 ; VVG § 166 Abs. 2 ;
Fundstellen:
DB 2002, 2104
DZWIR 2002, 477
KTS 2003, 136
MDR 2002, 1455
NJW 2002, 3253
NJW 2002, 3253
NZA-RR 2003, 154
NZG 2002, 1015
VersR 2002, 1294
WM 2002, 1852
WM 2002, 1852
WM 2002, 2436
ZIP 2002, 1696
ZInsO 2002, 878
Vorinstanzen:
OLG Karlsruhe,
LG Freiburg,

Ersatzaussonderung der Rechte aus einer Direktversicherung im Konkurs der Gesellschaft

BGH, Urteil vom 18.07.2002 - Aktenzeichen IX ZR 264/01

DRsp Nr. 2002/11860

Ersatzaussonderung der Rechte aus einer Direktversicherung im Konkurs der Gesellschaft

»Hat die Gesellschaft in der zugunsten ihres Geschäftsführers abgeschlossenen Direktversicherung für ihn nur ein widerrufliches Bezugsrecht begründet, steht diesem vor Eintritt des Versicherungsfalls im Konkurs der Gesellschaft selbst dann kein Aussonderungsrecht an den Rechten aus dem Versicherungsvertrag zu, wenn die Prämien aus der ihm zustehenden Vergütung bezahlt worden sind (im Ergebnis wie BAGE 99, 1 ff.).«

Normenkette:

KO § 43 ; InsO § 47 ; VVG § 166 Abs. 2 ;

Tatbestand:

Der Kläger ist Verwalter in dem am 1. September 1997 eröffneten Konkurs über das Vermögen der D. M. Chemische Reinigung GmbH. Der Beklagte war für die Gesellschaft tätig, seit 1981 als Prokurist und ab 1987 als Geschäftsführer. Er war zudem am Stammkapital der Gesellschaft mit 20 % beteiligt.

Die GmbH und der Beklagte haben eine Vereinbarung über den Abschluß einer Direktversicherung nach dem BetrAVG geschlossen. Danach wurden die Bruttobezüge des Beklagten mit Wirkung vom 1. Oktober 1978 um damals 221,68 DM vermindert. Die Gesellschaft verpflichtete sich, diesen Betrag für die Direktversicherung sowie die insoweit anfallende Lohn- und Kirchensteuer zu verwenden. Die Gesellschaft als Versicherungsnehmer sollte für den Beklagten ein unwiderrufliches Bezugsrecht begründen.