Der Kläger ist Verwalter im Gesamtvollstreckungsverfahren über das Vermögen der L. H.- und T. GmbH (fortan: Schuldnerin). Die Schuldnerin stand in Geschäftsbeziehung zu dem beklagten Kreditinstitut. Dieses hat einen Anspruch der Schuldnerin auf Gutschrift einer Überweisung von 62.500 DM mit eigenen fälligen Kreditrückzahlungsansprüchen verrechnet. Der Kläger, der dies für unzulässig hält, hat die Beklagte auf Zahlung dieses Betrages in Anspruch genommen.
Die Beklagte hat hilfsweise eingewandt, sie rechne mit einem Ersatzanspruch in Höhe von 30.316,88 DM auf, den sie aus folgendem Sachverhalt herleitet: Der Kläger hat einen Atlas-Raupenbagger sowie Zubehör zu zwei weiteren Baggern versteigern lassen und dadurch einen Erlös in Höhe von brutto 30.316,88 DM erzielt. Diesen beansprucht die Beklagte mit der Behauptung, die genannten Gegenstände seien ihr sicherungsübereignet gewesen.
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