BGH - Urteil vom 17.09.1998
IX ZR 300/97
Normen:
GesO § 12 Abs. 1, § 13 Abs. 1 Nr. 1 ; InsO § 48 ; KO § 46 Satz 2;
Fundstellen:
BGHR DDR-GesO § 12 Abs. 1 S. 1 Herausgabeanspruch 2
BGHZ 139, 319
DStR 1999, 80
DZWIR 1999, 30
KTS 1999, 86
MDR 1998, 1423
NJW-RR 1999, 271
NZI 1998, 80
Rpfleger 1999, 36
WM 1998, 2160
ZIP 1998, 1805
ZInsO 1998, 332
Vorinstanzen:
OLG Celle,
LG Hildesheim,

Ersatzaussonderungs- und -absonderungsrechte in der Gesamtvollstreckung

BGH, Urteil vom 17.09.1998 - Aktenzeichen IX ZR 300/97

DRsp Nr. 1998/18712

Ersatzaussonderungs- und -absonderungsrechte in der Gesamtvollstreckung

»Ersatzaussonderungs- und Ersatzabsonderungsrechte entstehen in der Gesamtvollstreckung entsprechend den nach der Konkursordnung geltenden Voraussetzungen.«

Normenkette:

GesO § 12 Abs. 1, § 13 Abs. 1 Nr. 1 ; InsO § 48 ; KO § 46 Satz 2;

Tatbestand:

Der Kläger ist Verwalter im Gesamtvollstreckungsverfahren über das Vermögen der L. H.- und T. GmbH (fortan: Schuldnerin). Die Schuldnerin stand in Geschäftsbeziehung zu dem beklagten Kreditinstitut. Dieses hat einen Anspruch der Schuldnerin auf Gutschrift einer Überweisung von 62.500 DM mit eigenen fälligen Kreditrückzahlungsansprüchen verrechnet. Der Kläger, der dies für unzulässig hält, hat die Beklagte auf Zahlung dieses Betrages in Anspruch genommen.

Die Beklagte hat hilfsweise eingewandt, sie rechne mit einem Ersatzanspruch in Höhe von 30.316,88 DM auf, den sie aus folgendem Sachverhalt herleitet: Der Kläger hat einen Atlas-Raupenbagger sowie Zubehör zu zwei weiteren Baggern versteigern lassen und dadurch einen Erlös in Höhe von brutto 30.316,88 DM erzielt. Diesen beansprucht die Beklagte mit der Behauptung, die genannten Gegenstände seien ihr sicherungsübereignet gewesen.