OLG Hamm - Urteil vom 22.12.2008
8 U 65/01
Normen:
GmbHG § 64 Abs. 2;
Vorinstanzen:
LG Bochum, vom 15.02.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 17 O 35/00

Ersatzpflicht des Geschäftsführers für Zahlungen von einen debitorisch geführten Bankkonto

OLG Hamm, Urteil vom 22.12.2008 - Aktenzeichen 8 U 65/01

DRsp Nr. 2009/17689

Ersatzpflicht des Geschäftsführers für Zahlungen von einen debitorisch geführten Bankkonto

Überweisungen von einem debitorisch geführten Bankkonto der Gesellschaft an einzelne Gesellschaftsgläubiger stellen keine nach § 64 Abs. 2 GmbHG zu ersetzenden Zahlungen dar, wenn die Bank über keine die Forderung aus dem Kontokorrent absichernden Gesellschaftssicherheiten verfügt.

Tenor:

Auf die Berufung des Klägers und die Anschlussberufung des Beklagten wird das am 15. Februar 2001 verkündete Urteil des Landgerichts Bochum abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Auf die Widerklage wird der Kläger verurteilt, an den Beklagten 56.794,10 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 04. Februar 2002 zu zahlen. Im übrigen wird die Widerklage abgewiesen.

Die Kosten der Berufungsinstanz tragen der Kläger zu 11 % und der Beklagte zu 89 %. Die Kosten der Beweisaufnahme erster Instanz trägt der Beklagte, die übrigen Kosten der ersten Instanz tragen der Kläger zu 57 % und der Beklagte zu 43 %.