OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 09.03.2000
26 W 162/99
Normen:
InsO § 309 Abs. 1, 3 ;
Fundstellen:
OLGReport-Frankfurt 2000, 299
Vorinstanzen:
LG Wiesbaden, - Vorinstanzaktenzeichen 4 T 649/99
AG Wiesbaden, - Vorinstanzaktenzeichen 10 IK 17/99

Ersetzung der Zustimmung der widersprechenden Gläubiger bei Vorlage eines Nullplans

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 09.03.2000 - Aktenzeichen 26 W 162/99

DRsp Nr. 2004/14772

Ersetzung der Zustimmung der widersprechenden Gläubiger bei Vorlage eines Nullplans

1. Die Ersetzung der Zustimmung der Gläubiger zu einem Schuldenbereinigungsplan ist nicht grundsätzlich ausgeschlossen, wenn dieser keinerlei oder nur sehr geringfügige Zahlungen an die Gläubiger vorsieht. 2. Um einen Gläubiger durch einen Schuldenbereinigungsplan nicht schlechter zu stellen, als bei Durchführung des Insolvenzverfahrens und anschließender Restschuldbefreiung, kann es sich aber nach den Umständen des Einzelfalles verbieten, die Zustimmung zu einem Schuldenbereinigungsplan zu ersetzen, der keine Anpassungsklausel für den Fall veränderter wirtschaftlicher Verhältnisse des Schuldners enthält.

Normenkette:

InsO § 309 Abs. 1, 3 ;
Vorinstanz: LG Wiesbaden, - Vorinstanzaktenzeichen 4 T 649/99
Vorinstanz: AG Wiesbaden, - Vorinstanzaktenzeichen 10 IK 17/99
Fundstellen