Das Landesarbeitsamt wendet sich gegen die Ersetzung der Zustimmung zum Schuldenbereinigungsplan durch das Insolvenzgericht, weil es wegen Verlusts der Aufrechnungsmöglichkeit des § 114 Abs. 2 InsO durch den Schuldenbereinigungsplan wirtschaftlich schlechter gestellt werde als bei Durchführung des Eröffnungsverfahrens (§ 309 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 InsO).
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