OLG Karlsruhe - Beschluss vom 31.08.2001
9 W 64/01
Normen:
InsO § 309 Abs. 1 S. 2 § 114 Abs. 2 ; SGB I § 52 ;
Fundstellen:
NZS 2002, 261
OLGReport-Karlsruhe 2001, 408
ZInsO 2001, 913
Vorinstanzen:
LG Konstanz, - Vorinstanzaktenzeichen 6 T 232/00

Ersetzung der Zustimmung zum Schuldenbereinigungsplan

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 31.08.2001 - Aktenzeichen 9 W 64/01

DRsp Nr. 2001/13686

Ersetzung der Zustimmung zum Schuldenbereinigungsplan

»Eine Ersetzung der Zustimmung zum Schuldenbereinigungsplan nach § 309 InsO scheitert nicht an der wirtschaftlichen Schlechterstellung gem. § 309 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 InsO, weil eine Aufrechnungslage gem. § 114 Abs. 2 InsO bei § 52 SGB I nicht gegeben ist und eine entsprechende Anwendung dem gesetzgeberischen Willen widersprechen würde (Anschluss an das Bayerische Oberste Landesgericht - BayOblgZ 2001, 85).«

Normenkette:

InsO § 309 Abs. 1 S. 2 § 114 Abs. 2 ; SGB I § 52 ;

Gründe:

Das Landesarbeitsamt wendet sich gegen die Ersetzung der Zustimmung zum Schuldenbereinigungsplan durch das Insolvenzgericht, weil es wegen Verlusts der Aufrechnungsmöglichkeit des § 114 Abs. 2 InsO durch den Schuldenbereinigungsplan wirtschaftlich schlechter gestellt werde als bei Durchführung des Eröffnungsverfahrens (§ 309 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 InsO).