BGH - Beschluß vom 21.12.2006
IX ZB 129/05
Normen:
InsO § 8 Abs. 3 ; InsVV § 4 Abs. 2 § 8 Abs. 3 (n.F.) ;
Fundstellen:
BGHReport 2007, 528
DZWIR 2007, 372
InVo 2007, 272
MDR 2007, 682
NJW-RR 2007, 622
NZI 2007, 244
WM 2007, 506
ZIP 2007, 440
ZInsO 2007, 202
ZVI 2007, 213
Vorinstanzen:
LG Fulda, vom 18.03.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 5 T 104/05
AG Bad Hersfeld, vom 04.02.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 11 IN 30/04

Erstattung der Auslagen des Insolvenzverwalters für die Übertragung des Zustellungswesens

BGH, Beschluß vom 21.12.2006 - Aktenzeichen IX ZB 129/05

DRsp Nr. 2007/4118

Erstattung der Auslagen des Insolvenzverwalters für die Übertragung des Zustellungswesens

»a) Nach Inkrafttreten der Änderungsverordnung vom 4. Oktober 2004 können die sächlichen Kosten, die dem Insolvenzverwalter infolge der Übertragung des Zustellungswesens durch das Insolvenzgericht entstanden sind, neben der allgemeinen Auslagenpauschale geltend gemacht werden. b) Die durch die Besorgung der Zustellungen angefallenen Personalkosten können dem Insolvenzverwalter nicht im Wege des Auslagenersatzes erstattet werden.«

Normenkette:

InsO § 8 Abs. 3 ; InsVV § 4 Abs. 2 § 8 Abs. 3 (n.F.) ;

Gründe:

I. Der weitere Beteiligte zu 1 ist Insolvenzverwalter in dem - unter Stundung der Verfahrenskosten (§ 4a InsO) - am 15. April 2004 eröffneten Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners. Der Insolvenzverwalter wurde gemäß § 8 Abs. 3 InsO beauftragt, die Zustellungen durchzuführen.

Am 5. Januar 2005 hat er die Festsetzung seiner Vergütung und des Auslagenersatzes beantragt. Als Nettovergütung hat er 2.600,-- EUR verlangt. Als Auslagenersatz hat er pauschal 390,-- EUR begehrt und daneben für 187 Zustellungen zu je 2,70 EUR den Betrag von 504,90 EUR. Zusätzlich hat er die jeweilige Umsatzsteuer geltend gemacht.