BGH - Beschluß vom 06.11.2008
IX ZB 184/05
Normen:
InsO § 8 Abs. 3 ; InsVV § 4 Abs. 2 § 8 Abs. 3 ;
Vorinstanzen:
LG Leipzig, vom 20.06.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 12 T 574/05
AG Leipzig, vom 31.05.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 404 IN 1527/04

Erstattung der Kosten dem Insolvenzverwalter übertragener Zustellungen

BGH, Beschluß vom 06.11.2008 - Aktenzeichen IX ZB 184/05

DRsp Nr. 2008/21801

Erstattung der Kosten dem Insolvenzverwalter übertragener Zustellungen

Die sächlichen Kosten, die dem Insolvenzverwalter infolge der Übertragung des Zustellungswesens durch das Insolvenzgericht entstanden sind, können neben der allgemeinen Auslagenpauschale geltend gemacht werden (BGH - IX ZB 129/05 - 21.12.2006).

Normenkette:

InsO § 8 Abs. 3 ; InsVV § 4 Abs. 2 § 8 Abs. 3 ;

Gründe:

Die Entscheidung der Vorinstanzen ist mit dem Rechtssatz des Senatsbeschlusses vom 21. Dezember 2006 (IX ZB 129/05, ZInsO 2007, 202, 203 unter II. 1. c), wonach der Insolvenzverwalter die Kosten der ihm übertragenen Zustellungen neben der allgemeinen Auslagenpauschale in den Fällen, in denen die Änderungsverordnung vom 4. Oktober 2004 anzuwenden ist, fordern kann, unvereinbar. Die zulässige Rechtsbeschwerde ist danach begründet.

Vorinstanz: LG Leipzig, vom 20.06.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 12 T 574/05