OLG Koblenz - Beschluss vom 29.11.2004
14 W 796/04
Normen:
InsO § 208 Abs. 1 S. 1 § 209 Abs. 1 Nr. 3 § 210 ; KO § 60 ; ZPO § 104 ;
Fundstellen:
FamRZ 2005, 1107
Vorinstanzen:
LG Mainz, vom 05.08.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 651/02

Erstattung im Berufungsverfahren nach Anzeige der Masseunzulänglichkeit durch den berufungsbeklagten Insolvenzverwalter

OLG Koblenz, Beschluss vom 29.11.2004 - Aktenzeichen 14 W 796/04

DRsp Nr. 2005/20455

Erstattung im Berufungsverfahren nach Anzeige der Masseunzulänglichkeit durch den berufungsbeklagten Insolvenzverwalter

»Zeigt der Insolvenzverwalter, dem später die Kosten der Berufung auferlegt werden, nach Einlegung des Rechtsmittels die Masseunzulänglichkeit an, ist im Kostenfestsetzungsverfahren der Erstattungsanspruch des obsiegenden Gegners nur der Höhe nach festzustellen (Klarstellung zu dem Senatsbeschluss OLG Koblenz - 14 W 439/01 - 25.06.2001 - AGS 2002, 262 = NZI 2002, 163 L)«

Normenkette:

InsO § 208 Abs. 1 S. 1 § 209 Abs. 1 Nr. 3 § 210 ; KO § 60 ; ZPO § 104 ;

Gründe:

Das fristgemäß eingelegte Rechtsmittel hat in der Sache überwiegend Erfolg. Die Kostenfestsetzung zu Lasten des Beklagten kann keinen Bestand haben. Allerdings ist der streitige Erstattungsanspruch zum Gegenstand einer gerichtlichen Feststellung zu machen. Insofern scheitert das Begehren des Beklagten, den Kostenfestsetzungsantrag der Klägerin sachlich nicht zu bescheiden, teilweise.