BGH - Beschluß vom 28.09.2006
IX ZB 4/04
Normen:
InsO § 4a ; InsVV § 4 Abs. 2 ;
Vorinstanzen:
LG Itzehoe, vom 17.12.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 4 T 484/03
AG Pinneberg, vom 18.09.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 71 IN 15/02

Erstattung von Aufwendungen für die Beauftragung eines Steuerberaters

BGH, Beschluß vom 28.09.2006 - Aktenzeichen IX ZB 4/04

DRsp Nr. 2006/27673

Erstattung von Aufwendungen für die Beauftragung eines Steuerberaters

In Fällen der Kostenstundung nach § 4a InsO ist es geboten, dem Grunde nach erforderliche und der Höhe nach sachgerechte Aufwendungen des Insolvenzverwalters infolge der zur Erfüllung einer hoheitlich angeordneten Pflicht notwendigen Beauftragung eines Steuerberaters als gemäß § 4 Abs. 2 InsVV erstattungsfähige Auslagen zu behandeln (BGHZ 160, 176; BGH - IX ZB 198/05 - 13.07.2006).

Normenkette:

InsO § 4a ; InsVV § 4 Abs. 2 ;

Gründe:

I. Mit Beschluss vom 23. Januar 2002 wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners eröffnet, der eine Eisdiele betrieb. Gleichzeitig wurde der weitere Beteiligte zum Insolvenzverwalter bestellt. Dieser hat am 12. Februar 2002 gemäß § 208 InsO Masseunzulänglichkeit angezeigt. Mit Beschluss vom 20. Februar 2002 stundete das Insolvenzgericht dem Schuldner die Kosten des Verfahrens bis zur Erteilung der Restschuldbefreiung.