OLG Zweibrücken - Beschluss vom 07.03.2001
3 W 269/00
Normen:
InsO § 21 Abs. 2 Nr. 1 § 63 § 65 ; InsVV § 10 § 8 Abs. 3 ; BGB §§ 187 ff. ;
Fundstellen:
OLGReport-Zweibrücken 2001, 302
Vorinstanzen:
LG Zweibrücken, - Vorinstanzaktenzeichen 4 T 27/00
AG Zweibrücken, - Vorinstanzaktenzeichen IN 36/99

Erstattung von Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters

OLG Zweibrücken, Beschluss vom 07.03.2001 - Aktenzeichen 3 W 269/00

DRsp Nr. 2001/7002

Erstattung von Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters

»Für die Erstattung von Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters sind die Regelungen des § 8 Abs. 3 InsVV heranzuziehen. Wenn danach die Vergütung "je angefangenen Monat der Dauer" pauschal abzugelten ist, kann nicht unabhängig von der konkreten Dauer auf die Anzahl der Kalendermonate abgestellt werden. Vielmehr ist nur bei Überschreiten eines Monats (bzw. mehrerer Monate) der nachfolgende - angefangene - Monat noch einzubeziehen. Zur Berechnung können die §§ 187 ff. BGB, insbesondere § 188 Abs. 2 und Abs. 3 BGB herangezogen werden.«

Normenkette:

InsO § 21 Abs. 2 Nr. 1 § 63 § 65 ; InsVV § 10 § 8 Abs. 3 ; BGB §§ 187 ff. ;

Gründe:

I.

Das Pfälzische Oberlandesgericht Zweibrücken ist gemäß §§ 7 Abs. 3 InsO i. V. m. § 1 a Abs. 2 der Landesverordnung über die gerichtliche Zuständigkeit in Zivilsachen und Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit in der Fassung vom 28. April 1998 (GVBl. S. 134 - BS 301 - 6; abgedruckt z. B. bei Nerlich/Römermann/Becker, InsO Anhang nach § 7) für die Entscheidung über die weitere Beschwerde in Insolvenzsachen zuständig.

II.