BGH - Urteil vom 25.02.2016
IX ZR 12/14
Normen:
InsO § 129 Abs. 1; InsO § 134 Abs. 1;
Fundstellen:
BB 2016, 705
DB 2016, 6
DB 2016, 765
DStR 2016, 1041
DStR 2016, 12
DStR 2016, 1477
DStR 2016, 14
DZWIR 2016, 424
DZWIR 26, 424
MDR 2016, 853
NJW-RR 2016, 570
NZI 2016, 398
NZI 2016, 7
WM 2016, 553
ZIP 2016, 581
Vorinstanzen:
LG Frankfurt/Main, vom 09.05.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 18 O 408/11
OLG Frankfurt/Main, vom 19.12.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 3 U 157/12

Erstattungsbegehren des Insolvenzverwalters bzgl. einer vom Schuldner geleisteten Zahlung unter dem rechtlichen Gesichtspunkt der Schenkungsanfechtung; Einordnung der Erbringung einer Zahlung durch eine geduldete Überziehung durch eine von mehreren verbundenen Gesellschaften als Gläubigerbenachteiligung

BGH, Urteil vom 25.02.2016 - Aktenzeichen IX ZR 12/14

DRsp Nr. 2016/5183

Erstattungsbegehren des Insolvenzverwalters bzgl. einer vom Schuldner geleisteten Zahlung unter dem rechtlichen Gesichtspunkt der Schenkungsanfechtung; Einordnung der Erbringung einer Zahlung durch eine geduldete Überziehung durch eine von mehreren verbundenen Gesellschaften als Gläubigerbenachteiligung

Erbringt eine von mehreren verbundenen Gesellschaften, denen die Bank eine gemeinschaftliche Kreditlinie eingeräumt hatte, eine Zahlung durch eine geduldete Überziehung ihres Kontos, benachteiligt dies ihre Gläubiger, auch wenn mit der Zahlung die Verbindlichkeit einer verbundenen Gesellschaft getilgt wird.

Tenor

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 19. Dezember 2013 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Normenkette:

InsO § 129 Abs. 1; InsO § 134 Abs. 1;

Tatbestand