BFH - Beschluss vom 29.01.2010
VII B 192/09
Normen:
InsO § 36 Abs. 1 S. 1; InsO § 96 Abs. 1 Nr. 1; ZPO § 850 ff.; AO § 46 Abs. 1;
Fundstellen:
BFH/NV 2010, 1856
Vorinstanzen:
FG Rheinland-Pfalz, vom 02.07.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 2514/06

Erstattungsbetrag aus Einkommensteuer, Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag als insolvenzfreies Vermögen

BFH, Beschluss vom 29.01.2010 - Aktenzeichen VII B 192/09

DRsp Nr. 2010/14134

Erstattungsbetrag aus Einkommensteuer, Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag als insolvenzfreies Vermögen

NV: Ein Anspruch auf Erstattung von Lohnsteuer ist kein Arbeitseinkommen im Sinne von § 850 ZPO. Es besteht deshalb kein Pfändungsverbot und Aufrechnungsverbot, selbst wenn das betreffende Arbeitseinkommen unter den Pfändungsgrenzen gelegen haben sollte.

Normenkette:

InsO § 36 Abs. 1 S. 1; InsO § 96 Abs. 1 Nr. 1; ZPO § 850 ff.; AO § 46 Abs. 1;

Gründe

I.

Die Klägerin und Beschwerdegegnerin (Klägerin) ist Treuhänderin über das Vermögen eines Steuerpflichtigen (Schuldner), der gegen den Beklagten und Beschwerdeführer (das Finanzamt --FA--) während des Verbraucherinsolvenzverfahrens, nämlich für den Veranlagungszeitraum 2004, einen festgestellten Erstattungsanspruch aus Einkommensteuer, Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag hat. Den entsprechenden Betrag hat das FA jedoch mit der Einkommensteuer verrechnet, welche ihr der Schuldner aus der Zeit vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens, nämlich dem Veranlagungszeitraum 1989, schuldig geblieben ist. Es ist der Ansicht, der Erstattungsbetrag stelle insolvenzfreies Vermögen dar, weil es sich um einen pfändungsfreien Teil des Arbeitslohns des Schuldners handele. Das FA hat hierüber den in diesem Verfahren angefochtenen Abrechnungsbescheid vom 8. März 2006 erlassen.