OLG Düsseldorf - Beschluss vom 17.10.2006
II-10 WF 17/06
Normen:
InsO § 175 § 180 Abs. 2 ; RVG § 15 Abs. 5 ; ZPO § 91 Abs. 2 § 104 ;
Vorinstanzen:
AG Düsseldorf, vom 08.05.2006

Erstattungsfähige Kosten für anwaltliche Vertretung eines als Rechtsanwalt zugelassenen Insolvenzverwalters - Reisekosten; Unterbevollmächtigung; Mehrvertretungszuschlag

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 17.10.2006 - Aktenzeichen II-10 WF 17/06

DRsp Nr. 2007/11128

Erstattungsfähige Kosten für anwaltliche Vertretung eines als Rechtsanwalt zugelassenen Insolvenzverwalters - Reisekosten; Unterbevollmächtigung; Mehrvertretungszuschlag

»1. In der Regel stellt die Beauftragung eines am Sitz des Insolvenzverwalters ansässigen Prozessbevollmächtigten zur Führung eines Rechtsstreits vor einem auswärtigen Gericht keine Maßnahme zweckentsprechender Rechtsverfolgung im Sinne von § 91 Abs. 2 Satz 1 ZPO dar, so dass weder die Kosten eines Unterbevollmächtigten noch fiktive Reisekosten des Insolvenzverwalters zu erstatten sind. 2. Ein als Rechtsanwalt zugelassener Insolvenzverwalter ist ohne weiteres imstande, einen am Prozessgericht tätigen Rechtsanwalt schriftlich oder mit Mitteln moderner Telekommunikation sachgerecht über den Gegenstand des jeweiligen Verfahrens zu unterrichten und die weitere Vorgehensweise zu beraten und abzustimmen. 3. Beauftragt der Insolvenzverwalter den vor Insolvenzeröffnung für den späteren Insolvenzschuldner tätigen Rechtsanwalt, so begründet dieser Auftrag gebührenrechtlich keine neue Angelegenheit. Auch entsteht kein Mehrvertretungszuschlag, weil eine Mehrheit von Auftraggebern nicht vorliegt.