BGH - Beschluß vom 13.06.2006
IX ZB 44/04
Normen:
ZPO § 91 Abs. 2 S. 1 Hs. 2 ;
Fundstellen:
BGHReport 2006, 1207
DZWIR 2006, 430
MDR 2007, 53
NJW-RR 2007, 129
NZI 2006, 524
Rpfleger 2006, 570
ZIP 2006, 1416
ZInsO 2006, 832
ZVI 2006, 354
Vorinstanzen:
OLG München, vom 05.02.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 11 W 2657/03
LG München I, vom 02.10.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 32 O 15557/02

Erstattungsfähigkeit der Kosten eines am Sitz des Insolvenzverwalters ansässigen Prozessbevollmächtigten bei Führung eines Rechtsstreits vor einem auswärtigen Gericht

BGH, Beschluß vom 13.06.2006 - Aktenzeichen IX ZB 44/04

DRsp Nr. 2006/19494

Erstattungsfähigkeit der Kosten eines am Sitz des Insolvenzverwalters ansässigen Prozessbevollmächtigten bei Führung eines Rechtsstreits vor einem auswärtigen Gericht

»Die Beauftragung eines am Sitz des Insolvenzverwalters ansässigen Prozessbevollmächtigten zur Führung eines Rechtsstreits vor einem auswärtigen Gericht stellt in der Regel keine Maßnahme zweckentsprechender Rechtsverfolgung im Sinne von § 91 Abs. 2 Satz 1 ZPO dar. Weder die Kosten eines Unterbevollmächtigten noch fiktive Reisekosten des Insolvenzverwalters sind unter diesen Umständen zu erstatten.«

Normenkette:

ZPO § 91 Abs. 2 S. 1 Hs. 2 ;

Gründe: