OLG München - Beschluss vom 10.12.2015
11 W 2293/15
Normen:
ZPO § 91; InsO § 129; ZPO § 91 Abs. 1; InsO § 133;
Fundstellen:
ZIP 2016, 439
ZInsO 2016, 184
NZI 2016, 190

Erstattungsfähigkeit der Kosten eines nicht am Gerichtsort ansässigen Prozessbevollmächtigten des Insolvenzverwalters im Anfechtungsverfahren

OLG München, Beschluss vom 10.12.2015 - Aktenzeichen 11 W 2293/15

DRsp Nr. 2016/15644

Erstattungsfähigkeit der Kosten eines nicht am Gerichtsort ansässigen Prozessbevollmächtigten des Insolvenzverwalters im Anfechtungsverfahren

1. Es ist auch bei strikter Beachtung des Gebotes der Kostengeringhaltung nicht zu beanstanden, wenn der Insolvenzverwalter für Anfechtungsverfahren sich nur eines einzigen Prozessbevollmächtigten bedient, der für ihn die hier betroffenen Rechtsstreitigkeiten an den jeweiligen Orten führt und die dementsprechend dann auch jeweils auf dem neuesten Stand ist bzw. den erforderlichen Überblick hat.

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde des Klägers wird der Festsetzungsbeschluss vom 14.10.2015 aufgehoben; es verbleibt bei dem Kostenfestsetzungsbeschluss vom 13.08.2015.

Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Beschwerdewert beträgt 321,08 €.

Normenkette:

ZPO § 91; InsO § 129; ZPO § 91 Abs. 1; InsO § 133;

Gründe

I. Der Kläger ist Insolvenzverwalter, der mit dem vorliegenden Rechtsstreit gegen die Beklagte erfolgreich Ansprüche aus Insolvenzanfechtung geltend gemacht hat (Endurteil des Landgerichts vom 01.08.2014).

Die Kanzlei des Klägers befindet sich in Hamburg; den Rechtsstreit führte eine ebenfalls dort geschäftsansässige und in dieser Kanzlei tätige Anwältin.