OLG Celle - Beschluss vom 18.12.2007
7 W 104/07 L
Normen:
ZPO § 91 Abs. 1 Satz 1 ; ZPO § 91 Abs. 2 Satz 1 ; InsO § 81 ;
Vorinstanzen:
AG Otterndorf, vom 14.11.2007 - Vorinstanzaktenzeichen Lw 17/07

Erstattungsfähigkeit von Anwaltskosten - Passivprozess nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens

OLG Celle, Beschluss vom 18.12.2007 - Aktenzeichen 7 W 104/07 L

DRsp Nr. 2008/3612

Erstattungsfähigkeit von Anwaltskosten - Passivprozess nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens

»Ein Schuldner, der persönlich verklagt wird, obwohl über sein Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet ist, kann wirksam einen Rechtsanwalt mit seiner Rechtsverteidigung beauftragen. Nimmt der Kläger die Klage zurück und werden ihm nach § 269 Abs. 3 ZPO die Kosten des Rechtsstreits auferlegt, gehören die beim Beklagten entstandenen Rechtsanwaltsgebühren zu den Kosten, die zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung notwendig waren und deshalb nach § 91 ZPO zu erstatten sind.«

Normenkette:

ZPO § 91 Abs. 1 Satz 1 ; ZPO § 91 Abs. 2 Satz 1 ; InsO § 81 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Der Kläger hatte im März 2007 vor dem Landwirtschaftsgericht eine Klage auf Entlassung bestimmter Teilflächen aus einem im Jahr 2000 begründeten Landpachtverhältnis erhoben. Bereits im Sommer 2005 war über das Vermögen des Beklagten das Insolvenzverfahren eröffnet worden.

Nach Zustellung der Klage haben sich die Prozessbevollmächtigten des Beklagten gemeldet und einen Antrag auf Klageabweisung angekündigt. Sie wiesen zur Begründung unter anderem auf das Insolvenzverfahren hin und rügten insoweit fehlende Passivlegitimation des Beklagten.