BGH - Beschluss vom 13.07.2017
IX ZB 33/16
Normen:
InsO § 109 Abs. 1 S. 2; InsO § 287 Abs. 2;
Fundstellen:
ZInsO 2017, 1726
ZVI 2017, 471
Vorinstanzen:
AG Berlin-Mitte, vom 08.02.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 35 IK 81/14
LG Berlin, vom 26.04.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 19 T 31/16

Erstreckung einer Enthaftungserklärung des Mieters auf die Mietkaution im Rahmen eines Insolvenzverfahrens

BGH, Beschluss vom 13.07.2017 - Aktenzeichen IX ZB 33/16

DRsp Nr. 2017/10125

Erstreckung einer Enthaftungserklärung des Mieters auf die Mietkaution im Rahmen eines Insolvenzverfahrens

Der Anspruch des Schuldners auf Rückzahlung einer Mietkaution bis zur gesetzlich zulässigen Höhe aus der Insolvenzmasse scheidet aus, wenn der Insolvenzverwalter für das Wohnraummietverhältnis des Schuldners eine Enthaftungserklärung abgibt. Vom Insolvenzbeschlag frei werden insbesondere alle mietvertraglichen Forderungen des Schuldners, die erst nach dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Enthaftungserklärung entstehen.

Tenor

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 19. Zivilkammer des Landgerichts Berlin vom 26. April 2016 wird auf Kosten des weiteren Beteiligten zurückgewiesen.

Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 1.044 € festgesetzt.

Normenkette:

InsO § 109 Abs. 1 S. 2; InsO § 287 Abs. 2;

Gründe

I.

Am 15. September 2014 wurde über das Vermögen der Schuldnerin das Insolvenzverfahren eröffnet und der weitere Beteiligte zum Insolvenzverwalter bestellt. Die Schuldnerin ist aufgrund eines schon vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens bestehenden Mietverhältnisses Mieterin einer Wohnung. Hierfür leistete sie vor Insolvenzeröffnung eine Mietkaution in Höhe von 1.044 €.