BGH - Urteil vom 10.06.2020
AnwZ (Brfg) 1/20
Normen:
FAO § 5 Abs. 1 Buchst. g) Nr. 1-4; FAO § 14 Nr. 1-2; InsO § 92; InsO § 93; InsO § 270;
Fundstellen:
NJW-RR 2020, 1183
NZI 2020, 966
ZInsO 2020, 1769
Vorinstanzen:
AnwGH Bayern, vom 25.11.2019 - Vorinstanzaktenzeichen BayAGH III - 4 - 3/19

Erteilung der Befugnis zur Führung der Bezeichnung eines zugelassenen Rechtsanwalts als Fachanwalt für Insolvenzrecht; Erfüllen der Anforderungen an die praktischen Erfahrungen; Ersetzung der Insolvenzverwaltung in einem eröffneten Regelinsolvenzverfahren mit einem Schuldner bei Beschäftigung von mehr als fünf Arbeitnehmer durch sechs Verfahren u.a. als Sachwalter; Möglichkeit des Erwerbs eines Fachanwaltstitels ohne vorherige Tätigkeit als Insolvenzverwalter

BGH, Urteil vom 10.06.2020 - Aktenzeichen AnwZ (Brfg) 1/20

DRsp Nr. 2020/10838

Erteilung der Befugnis zur Führung der Bezeichnung eines zugelassenen Rechtsanwalts als "Fachanwalt für Insolvenzrecht"; Erfüllen der Anforderungen an die praktischen Erfahrungen; Ersetzung der Insolvenzverwaltung in einem eröffneten Regelinsolvenzverfahren mit einem Schuldner bei Beschäftigung von mehr als fünf Arbeitnehmer durch sechs Verfahren u.a. als Sachwalter; Möglichkeit des Erwerbs eines Fachanwaltstitels ohne vorherige Tätigkeit als Insolvenzverwalter

Jede Insolvenzverwaltung kann in einem eröffneten Regelinsolvenzverfahren mit einem Schuldner, der bei Eröffnung mehr als fünf Arbeitnehmer beschäftigt, durch sechs Verfahren als Sachwalter, als vorläufiger Insolvenzverwalter, als vorläufiger Sachwalter, als Sanierungsgeschäftsführer oder als Vertreter des Schuldners im Unternehmensinsolvenzverfahren oder im Verbraucherinsolvenzverfahren ersetzt werden. Der Sachwalter wird anstelle eines Insolvenzverwalters bestellt, wenn das Gericht bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens die Eigenverwaltung durch den Schuldner anordnet.

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des 4. Senats des Bayerischen Anwaltsgerichtshofs vom 25. November 2019, ergänzt durch Urteil vom 26. November 2019, wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 12.500 € festgesetzt.