BGH - Beschluss vom 26.06.2014
IX ZB 80/13
Normen:
InsO § 290 Abs. 1 Nr. 1; InsO § 297 Abs. 1; InsO § 300 Abs. 1; InsO § 300 Abs. 2;
Fundstellen:
DStR 2014, 12
NZI 2014, 817
ZInsO 2014, 1675
ZVI 2014, 390
Vorinstanzen:
LG Tübingen, vom 09.10.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 5 T 101/12
AG Tübingen, vom 28.03.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 4 IN 72/05

Erteilung der Restschuldbefreiung eines Schuldners i.R.v. Versagungsgründen

BGH, Beschluss vom 26.06.2014 - Aktenzeichen IX ZB 80/13

DRsp Nr. 2014/12243

Erteilung der Restschuldbefreiung eines Schuldners i.R.v. Versagungsgründen

Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde des Schuldners wird der Beschluss der 5. Zivilkammer des Landgerichts Tübingen vom 9. Oktober 2013 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Landgericht zurückverwiesen.

Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 5.000 € festgesetzt.

Normenkette:

InsO § 290 Abs. 1 Nr. 1; InsO § 297 Abs. 1; InsO § 300 Abs. 1; InsO § 300 Abs. 2;

Gründe

I.

Das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners wurde am 19. April 2005 eröffnet. Durch Beschluss vom 6. März 2007 wurde diesem die Restschuldbefreiung angekündigt und der weitere Beteiligte zu 1 als Treuhänder bestellt; am 11. April 2007 wurde das Insolvenzverfahren aufgehoben. Am 21. April 2011 ordnete das Insolvenzgericht nach Ablauf der Laufzeit der Abtretungserklärung die schriftliche Anhörung der Verfahrensbeteiligten zur beantragten Restschuldbefreiung an und setzte Frist zur Stellungnahme bis zum 26. Mai 2011. Daraufhin beantragten neun Insolvenzgläubiger, die weiteren Beteiligten zu 2 bis 10, innerhalb der ihnen gesetzten Frist, dem Schuldner die Restschuldbefreiung zu versagen.