BGH - Beschluss vom 18.06.2020
IX ZB 46/18
Normen:
InsO § 38; InsO § 39 Abs. 1; InsO § 201 Abs. 2; InsO § 294 Abs. 1;
Fundstellen:
DStR 2020, 2203
DZWIR 2021, 47
MDR 2020, 1018
NJW-RR 2020, 934
NZI 2020, 736
WM 2020, 1313
ZIP 2020, 1526
ZInsO 2020, 1586
ZVI 2020, 305
Vorinstanzen:
AG Leipzig, vom 20.03.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 408 IN 1034/12
LG Leipzig, vom 07.05.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 8 T 287/18

Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung dem Gläubiger auch nach Erteilung der Restschuldbefreiung aus der Eintragung der Forderung in der Tabelle bei Widerspruch des Schuldners lediglich dem Rechtsgrund einer Forderung als vorsätzlich begangene unerlaubte Handlung; Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung aus der Tabelle i.R.d. während der Wohlverhaltensphase im Restschuldbefreiungsverfahren geltenden Vollstreckungsverbots

BGH, Beschluss vom 18.06.2020 - Aktenzeichen IX ZB 46/18

DRsp Nr. 2020/9666

Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung dem Gläubiger auch nach Erteilung der Restschuldbefreiung aus der Eintragung der Forderung in der Tabelle bei Widerspruch des Schuldners lediglich dem Rechtsgrund einer Forderung als vorsätzlich begangene unerlaubte Handlung; Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung aus der Tabelle i.R.d. während der Wohlverhaltensphase im Restschuldbefreiungsverfahren geltenden Vollstreckungsverbots

Widerspricht der Schuldner lediglich dem Rechtsgrund einer Forderung als vorsätzlich begangene unerlaubte Handlung, ist dem Gläubiger auch nach Erteilung der Restschuldbefreiung aus der Eintragung der Forderung in der Tabelle eine vollstreckbare Ausfertigung zu erteilen. Das während der Wohlverhaltensphase im Restschuldbefreiungsverfahren geltende Vollstreckungsverbot steht der Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung aus der Tabelle nicht entgegen. Durch Ausschüttungen im Rahmen des Verteilungsverfahrens werden mehrere Forderungen eines Insolvenzgläubigers nach dem Verhältnis ihrer Beträge berichtigt; abweichende Anrechnungsvorschriften finden keine Anwendung.

Tenor