LAG Nürnberg - Beschluss vom 05.12.2002
2 Ta 137/02
Normen:
BGB § 630 ; ZPO § 240 ;
Fundstellen:
AuR 2003, 122
NZA-RR 2003, 463
Vorinstanzen:
ArbG Nürnberg, vom 18.07.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 473/01

Erteilung eines Arbeitszeugnisses nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens

LAG Nürnberg, Beschluss vom 05.12.2002 - Aktenzeichen 2 Ta 137/02

DRsp Nr. 2003/4973

Erteilung eines Arbeitszeugnisses nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens

»1. Ein Zeugnisrechtsstreit wird nicht gemäß § 240 ZPO durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens unterbrochen und ist deshalb gegen den Gemeinschuldner fortzusetzen. 2. Der Insolvenzverwalter ist nur dann zur Erteilung eines Arbeitszeugnisses verpflichtet, wenn der Arbeitnehmer nach Insolvenzeröffnung weiterbeschäftigt wurde. 3. Die Zeugnisunterschrift muss nicht ausnahmslos vom Arbeitgeber selbst oder einem gesetzlichen Vertreter erfolgen.«

Normenkette:

BGB § 630 ; ZPO § 240 ;

Gründe:

Die zulässige sofortige Beschwerde ist in der Sache unbegründet.