BGH - Urteil vom 09.10.2014
IX ZR 41/14
Normen:
VVG § 159 Abs. 2; VVG § 159 Abs. 3; InsO § 21 Abs. 2 Nr. 2; InsO § 24 Abs. 1; InsO § 47; InsO § 81 Abs. 1 S. 1; InsO § 82; InsO § 91 Abs. 1; BGB § 185 Abs. 1; BGB § 362 Abs. 2;
Fundstellen:
BB 2014, 2753
DB 2014, 2646
DB 2014, 7
DZWIR 2015, 91
DZWIR 25, 91
MDR 2015, 120
NJW 2015, 341
NZA-RR 2015, 40
VersR 2014, 1444
WM 2014, 2183
ZIP 2014, 2251
ZIP 2014, 87
ZInsO 2014, 2271
r+s 2015, 408
Vorinstanzen:
LG Bremen, vom 29.08.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 6 O 1767/12
OLG Bremen, vom 30.01.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 3 U 52/13

Erteilung eines eingeschränkt unwiderruflichen Bezugsrechts durch den später in Insolvenz gefallenen Arbeitgeber gegenüber seinem Geschäftsführer im Versicherungsvertrag zum Zwecke der betrieblichen Altersversorgung; Eintritt des Versicherungsfalls nach Verfahrenseröffnung i.R.e. Anspruchs des Geschäftsführers gegen die Versicherung auf Zahlung der Versicherungssumme

BGH, Urteil vom 09.10.2014 - Aktenzeichen IX ZR 41/14

DRsp Nr. 2014/16590

Erteilung eines eingeschränkt unwiderruflichen Bezugsrechts durch den später in Insolvenz gefallenen Arbeitgeber gegenüber seinem Geschäftsführer im Versicherungsvertrag zum Zwecke der betrieblichen Altersversorgung; Eintritt des Versicherungsfalls nach Verfahrenseröffnung i.R.e. Anspruchs des Geschäftsführers gegen die Versicherung auf Zahlung der Versicherungssumme

InsO § 47; VVG § 159 Abs. 3 InsO § 91 Abs. 1; VVG § 159 Abs. 2 InsO § 81 Abs. 1 Satz 1, § 82, § 24 Abs. 1, § 21 Abs. 2 Nr. 2; BGB § 362 Abs. 2, § 185 Abs. 1 Erteilt der später in Insolvenz gefallene Arbeitgeber seinem Geschäftsführer in einem zum Zwecke der betrieblichen Altersversorgung geschlossenen Versicherungsvertrag ein eingeschränkt unwiderrufliches Bezugsrecht, kann das Bezugsrecht nicht widerrufen werden, wenn die Voraussetzungen des Vorbehalts nicht gegeben sind. Hat der Arbeitgeber seinem Geschäftsführer ein widerrufliches Bezugsrecht eingeräumt, so erwirbt der Geschäftsführer den Anspruch gegen die Versicherung auf Zahlung der Versicherungssumme, wenn der Versicherungsfall nach Verfahrenseröffnung eintritt, ohne dass der Insolvenzverwalter das Bezugsrecht widerrufen hat.