BFH - Urteil vom 19.08.2020
XI R 32/18
Normen:
EStG § 4 Abs. 1 Satz 1, § 5 Abs. 1 Satz 1, § 5 Abs. 2a; KStG § 8 Abs. 1 Satz 1; HGB § 246 Abs. 1 Satz 3, § 247 Abs. 1, § 253 Abs. 1 Satz 2, § 266 Abs. 3;
Fundstellen:
BB 2021, 111
BB 2021, 44
BStBl II 2021, 279
DB 2021, 427
DStR 2020, 2716
DStRE 2021, 55
DStZ 2021, 4
DZWIR 2021, 334
FR 2021, 168
GmbHR 2021, 211
NZG 2021, 389
NZI 2021, 53
ZIP 2020, 2566
ZInsO 2021, 99
Vorinstanzen:
FG Münster, vom 13.09.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 10 K 504/15

Ertragsteuerliche Behandlung einer mit einem Rangrücktritt versehenen Verbindlichkeit der einzigen Gesellschafterin einer GmbHPflicht zur Auflösung der Passivierung der Forderung wegen Unerfüllbarkeit

BFH, Urteil vom 19.08.2020 - Aktenzeichen XI R 32/18

DRsp Nr. 2020/17955

Ertragsteuerliche Behandlung einer mit einem Rangrücktritt versehenen Verbindlichkeit der einzigen Gesellschafterin einer GmbH Pflicht zur Auflösung der Passivierung der Forderung wegen Unerfüllbarkeit

Eine Rangrücktrittserklärung, die die Erfüllung der Verpflichtung nicht nur aus zukünftigen Gewinnen und Einnahmen, sondern auch aus "sonstigem freien Vermögen" vorsieht, löst selbst dann weder handels- noch steuerbilanziell ein Passivierungsverbot aus, wenn der Schuldner aufgrund einer fehlenden operativen Geschäftstätigkeit aus der Sicht des Bilanzstichtages nicht in der Lage ist, freies Vermögen zu schaffen, und eine tatsächliche Belastung des Schuldnervermögens voraussichtlich nicht eintreten wird.

Tenor

Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Finanzgerichts Münster vom 13.09.2018 – 10 K 504/15 K,G,F wird als unbegründet zurückgewiesen.

Das Rubrum des Urteils des Finanzgerichts Münster vom 13.09.2018 – 10 K 504/15 K,G,F wird dahingehend berichtigt, dass die "… GmbH, X–Straße …, Z" Klägerin des Rechtsstreits ist.

Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Beklagte zu tragen.

Normenkette:

EStG § 4 Abs. 1 Satz 1, § 5 Abs. 1 Satz 1, § 5 Abs. 2a; KStG § 8 Abs. 1 Satz 1; HGB § 246 Abs. 1 Satz 3, § 247 Abs. 1, § 253 Abs. 1 Satz 2, § 266 Abs. 3;

Gründe

A.