Streitig ist, ob aufgrund einer neuen gewerblichen Tätigkeit des Insolvenzschuldners nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens Einkommensteuer als Masseverbindlichkeit gegenüber dem Insolvenzverwalter festgesetzt werden kann.
Der Insolvenzschuldner betrieb das Einzelunternehmen A, eingetragen als Einzelfirma im Handelsregister des Amtsgerichts 1 unter Nr. A. Gegenstand des Unternehmens war eine Rolladen- und Fensterfabrikation.
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