VGH Bayern - Beschluss vom 08.05.2020
22 ZB 20.127
Normen:
GewO § 12 S. 1-2; UStG § 18 Abs. 1 S. 1; StGB § 266a Abs. 1; InsO § 35 Abs. 2 S. 1;
Vorinstanzen:
VG München, vom 23.09.2019 - Vorinstanzaktenzeichen M 16 K 18.92

Erweiterte Gewerbeuntersagung wegen Unzuverlässigkeit eines Gewerbetreibenden aufgrund von Steuerrückständen; Abgabe der Umsatzsteuererklärungen innerhalb der Frist; Verurteilung wegen Vorenthaltens von Arbeitsentgelt

VGH Bayern, Beschluss vom 08.05.2020 - Aktenzeichen 22 ZB 20.127

DRsp Nr. 2020/10024

Erweiterte Gewerbeuntersagung wegen Unzuverlässigkeit eines Gewerbetreibenden aufgrund von Steuerrückständen; Abgabe der Umsatzsteuererklärungen innerhalb der Frist; Verurteilung wegen Vorenthaltens von Arbeitsentgelt

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.

III.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 20.000,-- Euro festgesetzt.

Normenkette:

GewO § 12 S. 1-2; UStG § 18 Abs. 1 S. 1; StGB § 266a Abs. 1; InsO § 35 Abs. 2 S. 1;

Gründe

I.

Der Kläger wendet sich gegen eine erweiterte Gewerbeuntersagung.

Der Kläger zeigte am 9. Februar 2016 und 1. Mai 2016 bei der Beklagten die Ausübung mehrerer Gewerbe (u.a. Fliesenleger, Trockenbau) an.

Aufgrund von Beitragsschulden bei der AOK wurde mit Beschluss des Amtsgerichts München vom 8. März 2017 das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Klägers eröffnet. Der Insolvenzverwalter erklärte am 6. April 2017 gegenüber dem Kläger, das Vermögen aus seiner selbständigen Tätigkeit gehöre nicht zur Insolvenzmasse und Ansprüche aus seiner selbständigen Tätigkeit könnten im Insolvenzverfahren nicht geltend gemacht werden.