BGH - Urteil vom 04.06.1996
IX ZR 291/95
Normen:
ZVG § 53 Abs. 1, § 180 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BGHR ZVG § 180 Bestehenbleibende Rechte 2
BGHR ZVG § 53 Abs. 1 Schuldübernahme 1
BGHZ 133, 51
DNotZ 1997, 715
InVo 1996, 249
JuS 1997, 82
KTS 1996, 482
MDR 1996, 1178
NJW 1996, 2310
Rpfleger 1996, 520
WM 1996, 1470
ZIP 1996, 1268
Vorinstanzen:
OLG Nürnberg,
LG Nürnberg-Fürth,

Erwerb des Grundstücks in der Zwangsversteigerung durch den Gläubiger einer stehenbleibenden Hypothek

BGH, Urteil vom 04.06.1996 - Aktenzeichen IX ZR 291/95

DRsp Nr. 1996/21013

Erwerb des Grundstücks in der Zwangsversteigerung durch den Gläubiger einer stehenbleibenden Hypothek

»Ist der Ersteher eines Grundstücks zugleich Gläubiger einer stehenbleibenden Hypothek und der dadurch gesicherten Forderung, so erlischt diese regelmäßig nach § 53 Abs. 1 ZVG in der Hypothek.«

Normenkette:

ZVG § 53 Abs. 1, § 180 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um einen Teil eines Versteigerungserlöses.

Der Kläger und seine frühere Ehefrau erwarben je zur Hälfte ein Hofgrundstück von der Beklagten aufgrund Kaufvertrages für 180.000 DM. Auf den Kaufpreis wurden 3.500 DM gezahlt; der - einer Wertsicherungsklausel unterliegende - Rest war in monatlichen Raten von 1.000 DM ab Mai 1986 zu entrichten. Zur Sicherung der restlichen Kaufpreisforderung wurde eine Sicherungshypothek bis zum Höchstbetrag von 176.500 DM eingetragen. Die Erwerber unterwarfen sich als Gesamtschuldner der sofortigen Zwangsvollstreckung aus der Vertragsurkunde wegen ihrer darin enthaltenen Zahlungsverpflichtungen.