BGH - Beschluss vom 21.10.2010
IX ZR 84/09
Normen:
ZPO § 544 Abs. 1 S. 2; ZPO § 544 Abs. 2;
Vorinstanzen:
LG Lüneburg, vom 14.10.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 5 O 103/08
OLG Celle, vom 02.04.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 8 U 206/08

Erwerb eines insolvenzfesten und anfechtungsfesten Pfändungspfandrechts an Ablaufleistungen einer seit 1995 beitragsfrei gestellten Lebensversicherung

BGH, Beschluss vom 21.10.2010 - Aktenzeichen IX ZR 84/09

DRsp Nr. 2010/19854

Erwerb eines insolvenzfesten und anfechtungsfesten Pfändungspfandrechts an Ablaufleistungen einer seit 1995 beitragsfrei gestellten Lebensversicherung

Der Erwerb eines insolvenz- und anfechtungsfesten Pfändungspfandrechts an Ablaufleistungen von Lebensversicherungen ist mit der Pfändung künftiger Mietansprüche nicht vergleichbar.

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 2. April 2009 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Der Gegenstandswert des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde wird auf 22.989,83 € festgesetzt.

Normenkette:

ZPO § 544 Abs. 1 S. 2; ZPO § 544 Abs. 2;

Gründe