BGH - Beschluss vom 31.10.2019
IX ZR 65/19
Normen:
InsO § 91 Abs. 1;
Fundstellen:
ZInsO 2020, 1319
Vorinstanzen:
LG Koblenz, vom 19.02.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 15 O 18/17
OLG Koblenz, vom 28.02.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 2 U 357/18

Erwerb von Forderungen durch Entstehung entweder vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach der Freigabe der selbständigen Tätigkeit des Schuldners

BGH, Beschluss vom 31.10.2019 - Aktenzeichen IX ZR 65/19

DRsp Nr. 2019/17492

Erwerb von Forderungen durch Entstehung entweder vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach der Freigabe der selbständigen Tätigkeit des Schuldners

Honorarforderungen eines Vertragszahnarztes aus seiner Tätigkeit für gesetzlich krankenversicherte Patienten richten sich allein gegen die kassenzahnärztliche Vereinigung. Sie entstehen mit Abschluss des Quartals, in welchem der Vertragszahnarzt die ärztlichen Leistungen erbracht und gegenüber der kassenzahnärztlichen Vereinigung abgerechnet hat. Abschlagszahlungen sind als vorzeitige Erfüllung des Honoraranspruchs zu werten.

Tenor

Auf die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers wird die Revision gegen den die Berufung zurückweisenden Beschluss des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 28. Februar 2019 zugelassen.

Auf die Revision des Klägers wird der vorbezeichnete Beschluss aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Der Wert des Revisionsverfahrens wird auf 64.646,72 € festgesetzt.

Normenkette:

InsO § 91 Abs. 1;

Gründe

I.