Fälligkeit

Autor: Dorell

Die Gebühr der Nr. 3317 VV- RVG wird gem. § 8 Abs. 2 RVG i.d.R. mit der Beendigung des Insolvenzverfahrens fällig. Erst dann ist die Angelegenheit beendet, sofern sich der Auftrag nicht vorzeitig erledigt (z.B. infolge Kündigung des Anwaltsvertrags). Dann ist nämlich auch erst eine exakte Ermittlung der Gegenstandswerte nach § 28 Abs. 1 und 2 RVG möglich.

Vorher bleibt dem RA nur die Möglichkeit, seinen diesbezüglichen Gebührenanspruch durch Erhebung eines Kostenvorschusses nach § 9 RVG zu sichern. Davon sollte unbedingt Gebrauch gemacht werden.