BGH - Urteil vom 13.04.2006
IX ZR 158/05
Normen:
InsO § 130 Abs. 1 § 131 Abs. 1 Nr. 1 § 133 Abs. 1 § 142 ; BRAGO § 16 § 17 § 18 ;
Fundstellen:
BGHReport 2006, 1133
BGHZ 167, 190
BRAK-Mitt 2006, 231
DB 2006, 1485
FamRZ 2006, 1196
InVo 2006, 466
MDR 2007, 113
NJW 2006, 2701
NZI 2006, 469
WM 2006, 1159
ZIP 2006, 1261
ZInsO 2006, 712
ZVI 2006, 456
Vorinstanzen:
OLG Braunschweig, vom 04.08.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 8 U 177/04
LG Göttingen, vom 21.09.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 8 O 16/04

Fälligkeit der Anwaltsgebühren bei Beendigung einzelner Angelegenheiten im Rahmen eines umfassenden Auftrags; Insolvenzrechtliche Behandlung von Kostenvorschüssen in der Insolvenz des Mandanten

BGH, Urteil vom 13.04.2006 - Aktenzeichen IX ZR 158/05

DRsp Nr. 2006/19016

Fälligkeit der Anwaltsgebühren bei Beendigung einzelner Angelegenheiten im Rahmen eines umfassenden Auftrags; Insolvenzrechtliche Behandlung von Kostenvorschüssen in der Insolvenz des Mandanten

»a) Ist eine Angelegenheit beendigt, sind die dafür verdienten Anwaltsgebühren fällig, selbst wenn der Auftrag - der auch noch andere Angelegenheiten umfasst - insgesamt noch nicht erledigt ist. Ein Vorschussanspruch besteht insoweit nicht mehr.b) Soweit an einen Rechtsanwalt Vorschusszahlungen in einer abgeschlossenen Angelegenheit erfolgen, für die bereits der Vergütungsanspruch fällig geworden, jedoch nicht geltend gemacht ist, sind die Leistungen inkongruent.c) Erbringt ein Rechtsanwalt Vorleistungen, die der inzwischen in der Krise befindliche Mandant mehr als 30 Tage später vergütet, handelt es sich nicht mehr um ein anfechtungsrechtlich privilegiertes Bargeschäft.d) Hat der insolvente Mandant durch die Gewährung von Vorschüssen vorgeleistet, gilt für das Vorliegen eines Bargeschäfts derselbe Maßstab wie bei einer Vorleistung des Rechtsanwalts.e) Wird ein Insolvenzeröffnungsantrag mit der Bitte eingereicht, das Insolvenzgericht möge dessen Bearbeitung noch kurzfristig zurückstellen, ist er dennoch bereits mit der Einreichung wirksam gestellt.«

Normenkette:

InsO § 130 Abs. 1 § 131 Abs. 1 Nr. 1 § 133 Abs. 1 § 142 ; BRAGO § 16 § 17 § 18 ;

Tatbestand: