OLG Braunschweig, vom 04.08.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 8 U 177/04
LG Göttingen, vom 21.09.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 8 O 16/04
Fälligkeit der Anwaltsgebühren bei Beendigung einzelner Angelegenheiten im Rahmen eines umfassenden Auftrags; Insolvenzrechtliche Behandlung von Kostenvorschüssen in der Insolvenz des Mandanten
BGH, Urteil vom 13.04.2006 - Aktenzeichen IX ZR 158/05
DRsp Nr. 2006/19016
Fälligkeit der Anwaltsgebühren bei Beendigung einzelner Angelegenheiten im Rahmen eines umfassenden Auftrags; Insolvenzrechtliche Behandlung von Kostenvorschüssen in der Insolvenz des Mandanten
»a) Ist eine Angelegenheit beendigt, sind die dafür verdienten Anwaltsgebühren fällig, selbst wenn der Auftrag - der auch noch andere Angelegenheiten umfasst - insgesamt noch nicht erledigt ist. Ein Vorschussanspruch besteht insoweit nicht mehr.b) Soweit an einen Rechtsanwalt Vorschusszahlungen in einer abgeschlossenen Angelegenheit erfolgen, für die bereits der Vergütungsanspruch fällig geworden, jedoch nicht geltend gemacht ist, sind die Leistungen inkongruent.c) Erbringt ein Rechtsanwalt Vorleistungen, die der inzwischen in der Krise befindliche Mandant mehr als 30 Tage später vergütet, handelt es sich nicht mehr um ein anfechtungsrechtlich privilegiertes Bargeschäft.d) Hat der insolvente Mandant durch die Gewährung von Vorschüssen vorgeleistet, gilt für das Vorliegen eines Bargeschäfts derselbe Maßstab wie bei einer Vorleistung des Rechtsanwalts.e) Wird ein Insolvenzeröffnungsantrag mit der Bitte eingereicht, das Insolvenzgericht möge dessen Bearbeitung noch kurzfristig zurückstellen, ist er dennoch bereits mit der Einreichung wirksam gestellt.«