BGH - Beschluss vom 11.11.2021
IX ZB 19/20
Normen:
InsVV § 8; InsO § 63 Abs. 1; InsO § 217;
Fundstellen:
DZWIR 2022, 256
NZI 2022, 137
WM 2022, 42
ZIP 2022, 135
ZInsO 2022, 164
ZInsO 2023, 1513
Vorinstanzen:
AG Dessau, vom 16.11.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 2 IN 121/12
LG Dessau-Roßlau, vom 09.04.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 8 T 26/19

Fälligkeit des Anspruchs des Insolvenzverwalters nach Erledigung der zu vergütenden Tätigkeit; Vergütungsfestsetzung für einzelne Zeitabschnitte eines Insolvenzverfahrens; Vereinbarungen über eine von den gesetzlichen Regelungen abweichende Fälligkeit der Vergütung des Insolvenzverwalters als Inhalt eines Insolvenzplans

BGH, Beschluss vom 11.11.2021 - Aktenzeichen IX ZB 19/20

DRsp Nr. 2022/10

Fälligkeit des Anspruchs des Insolvenzverwalters nach Erledigung der zu vergütenden Tätigkeit; Vergütungsfestsetzung für einzelne Zeitabschnitte eines Insolvenzverfahrens; Vereinbarungen über eine von den gesetzlichen Regelungen abweichende Fälligkeit der Vergütung des Insolvenzverwalters als Inhalt eines Insolvenzplans

a) Im Allgemeinen wird der Anspruch des Insolvenzverwalters nach Erledigung der zu vergütenden Tätigkeit fällig. Eine Vergütungsfestsetzung für einzelne Zeitabschnitte eines Insolvenzverfahrens sehen weder die Insolvenzordnung noch die Insolvenzrechtliche Vergütungsverordnung vor.b) Solange der Insolvenzverwalter weitere Verwertungsmaßnahmen durchführt, ist seine Tätigkeit nicht erledigt.Vereinbarungen über eine von den gesetzlichen Regelungen abweichende Fälligkeit der Vergütung des Insolvenzverwalters können nicht Inhalt eines Insolvenzplans sein (Ergänzung BGH, Beschluss vom 16. Februar 2017 - IX ZB 103/15, BGHZ 214, 78 ff).

Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde der Gläubigerinnen werden der Beschluss der 8. Zivilkammer des Landgerichts Dessau-Roßlau vom 9. April 2020 und der Beschluss des Amtsgerichts Dessau-Roßlau vom 16. November 2018 aufgehoben, soweit zugunsten des weiteren Beteiligten zu 10 eine weitere Vergütung festgesetzt worden ist.