OLG Dresden - Urteil vom 19.07.1999
2 U 3676/98
Normen:
VOB/B § 8 Nr. 6 ; GesO § 2 Abs. 4 ;
Fundstellen:
InVo 2000, 237
KTS 2000, 375
NJW-RR 2000, 974
OLGR-Dresden 2000, 265
OLGReport-Dresden 2000, 265
ZIP 2000, 628

Fälligkeit des Rückforderungsanspruchs wegen Überzahlung; Aufrechnung gegen Vergütungsforderungen aus anderen Bauvorhaben in der Gesamtvollstreckung des Auftragnehmers

OLG Dresden, Urteil vom 19.07.1999 - Aktenzeichen 2 U 3676/98

DRsp Nr. 2000/3338

Fälligkeit des Rückforderungsanspruchs wegen Überzahlung; Aufrechnung gegen Vergütungsforderungen aus anderen Bauvorhaben in der Gesamtvollstreckung des Auftragnehmers

»1. Der vertragliche Rückforderungsanspruch aus Überzahlung eines Bauvorhabens wird bei vorzeitiger Beendigung des Werkvertrages mit Zugang der Kündigungserklärung fällig, ohne dass es einer prüffähigen Berechnung bedarf.2. Ist über das Vermögen des Auftragnehmers das Gesamtvollstreckungsverfahren eröffnet, kann mit dem Rückgewähranspruch aus Überzahlung gegen Vergütungsforderungen aus anderen Bauvorhaben nur aufgerechnet werden, wenn die Kündigung vor Stellung des Gesamtvollstreckungsantrages zugegangen ist.«

Normenkette:

VOB/B § 8 Nr. 6 ; GesO § 2 Abs. 4 ;

Sachverhalt:

Die Klägerin begehrt als Verwalterin im Gesamtvollstreckungsverfahren über das Vermögen der M. GmbH (künftig: Gemeinschuldnerin) von der Beklagten die Zahlung restlichen Werklohns.

In den Jahren 1993 und 1994 beauftragte die Beklagte die Gemeinschuldnerin mit der Errichtung von vier Bauvorhaben in R. zu Pauschalpreisen.