OLG Stuttgart - Urteil vom 18.12.2008
10 U 118/08
Normen:
BGB § 286 Abs. 1; BGB § 286 Abs. 4; BGB § 768 Abs. 2;
Vorinstanzen:
LG Stuttgart, - Vorinstanzaktenzeichen 8 O 106/08

Fälligkeit einer Bürgschaftsforderung

OLG Stuttgart, Urteil vom 18.12.2008 - Aktenzeichen 10 U 118/08

DRsp Nr. 2009/25530

Fälligkeit einer Bürgschaftsforderung

Eine Bürgschaftsforderung wird zeitgleich mit der Hauptforderung fällig. Dies setzt jedoch voraus, dass der Bürge über die zur Forderungsprüfung ausreichenden Unterlagen verfügt.

Tenor:

1. Das Urteil des Landgerichts Stuttgart, Az. 8 O 106/08 wird abgeändert:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin Euro 2.398,41 nebst Zinsen hieraus i. H. v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszins seit 22.12.2007 zu bezahlen.

Im übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

2. Von den Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen tragen die Klägerin 82 % und die Beklagte 18 %.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsgläubiger kann die Vollstreckung abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des für ihn aus dem Urteil insgesamt vollstreckbaren Betrages, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsschuldner vor der Vollstreckung Sicherheit leistet in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

Streitwert der Berufung: 13.227,45 Euro.

Normenkette:

BGB § 286 Abs. 1; BGB § 286 Abs. 4; BGB § 768 Abs. 2;

Gründe:

I.

Die Klägerin begehrt Verzugszinsen und Anwaltskosten im Zusammenhang mit einer Bürgschaftsforderung.