1. Das Urteil des Landgerichts Stuttgart, Az.
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin Euro 2.398,41 nebst Zinsen hieraus i. H. v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszins seit 22.12.2007 zu bezahlen.
Im übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
2. Von den Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen tragen die Klägerin 82 % und die Beklagte 18 %.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsgläubiger kann die Vollstreckung abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des für ihn aus dem Urteil insgesamt vollstreckbaren Betrages, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsschuldner vor der Vollstreckung Sicherheit leistet in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
4. Die Revision wird nicht zugelassen.
Streitwert der Berufung: 13.227,45 Euro.
I.
Die Klägerin begehrt Verzugszinsen und Anwaltskosten im Zusammenhang mit einer Bürgschaftsforderung.
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