FG Baden-Württemberg - Beschluss vom 01.04.2010
9 V 5068/09
Normen:
AO § 220 Abs. 2 S. 2; AO § 249 Abs. 1; AO § 251 Abs. 1; AO § 254; AO § 90 Abs. 2; InsO § 87; InsO § 13 Abs. 2; EUInsVO Art. 17 Abs. 1; FGO § 114; FGO § 76; BRAO § 14 Abs. 2 Nr. 7;
Fundstellen:
EFG 2010, 1102

Fälligkeit einer Steuerforderung bei Insolvenzverfahren im EU-Ausland; Mitwirkungspflicht bei Geltendmachung einer im Ausland bewirkten Restschuldbefreiung

FG Baden-Württemberg, Beschluss vom 01.04.2010 - Aktenzeichen 9 V 5068/09

DRsp Nr. 2010/11600

Fälligkeit einer Steuerforderung bei Insolvenzverfahren im EU-Ausland; Mitwirkungspflicht bei Geltendmachung einer im Ausland bewirkten Restschuldbefreiung

1. Mit Beendigung eines im Ausland eröffneten Hauptinsolvenzverfahrens kann das Finanzamt seine Forderungen wieder durch Haftungsbescheid geltend machen, so dass sich die Fälligkeit der Forderung nach § 220 Abs. 2 S. 2 AO richtet. Dies gilt unabhängig davon, ob das FA von der Beendigung des Insolvenzverfahrens im Ausland Kenntnis erlangt hat. 2. Da ein Rechtsanwalt durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens seine Zulassung verliert, besteht ein Anordnungsgrund, das FA durch eine einstweilige Anordnung zu verpflichten, die Stellung eines rechtswidrigen Insolvenzantrags zurückzunehmen. 3. Macht der Steuerpflichtige geltend, die Forderungen des Finanzamts seien aufgrund einer Restschuldbefreiung im Ausland nicht mehr vollstreckbar, unterliegt er nach § 90 Abs. 2 AO einer erhöhten Mitwirkungspflicht.

1. Der Antragsgegner wird verpflichtet, den beim Amtsgericht X (Geschäftszeichen:) gestellten Antrag auf Eröffnung eines Sekundärinsolvenzverfahrens vom 02. Januar 2009 zurückzunehmen.

2. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Die Beschwerde wird zugelassen.

Normenkette:

AO § 220 Abs. 2 S. 2; AO § 249 Abs. 1; AO § 251 Abs. 1; AO § 254; AO § 90 Abs. 2; InsO § 87; InsO § 13 Abs. 2; EUInsVO Art. 17 Abs. 1; FGO § ;