Autor: Dorell |
Beispiel 1Rechtsanwalt R stellt auftragsgemäß für die A-GmbH am 11.01. einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Es bestehen Verbindlichkeiten von über 800.000 €. Die Insolvenzmasse beläuft sich bei Einreichung des Antrags auf 150.000 €. Das Insolvenzgericht weist den Antrag am 15.06. mangels Masse zurück (§ 26 InsO). Die Insolvenzmasse beläuft sich bei Antragszurückweisung auf 165.000 €. |
Der Rechtsanwalt kann folgende Gebühren berechnen:
Gegenstandswertgem. § 28 Abs. 1 Satz 1 RVG, § 58 Abs. 1 GKG, § 35 InsO | 165.000 € |
1,0-Verfahrensgebühr gem. Nr. 3313 VV RVG zzgl. Pauschsatz für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen gem. Nr. 7002 VV RVG und Umsatzsteuer gem. Nr. 7008 VV RVG | 2.031 € |
Beispiel 2Rechtsanwalt P stellt für den Gläubiger G am 15.01. einen Antrag auf Insolvenzeröffnung gegen die Firma A-GmbH wegen einer Forderung i.H.v. 190.000 €. Der Antrag wird sodann zurückgenommen. Zum Zeitpunkt der Rücknahme sind 3.000 € an weiteren Zinsen aufgelaufen. Die Insolvenzmasse beläuft sich bei Antragsrücknahme auf 165.000 €. |
Der Rechtsanwalt kann berechnen:
Gegenstandswert gem. § 28 Abs. 2 RVG (190.000,00 € Hauptforderung +3.000 € Zinsen bis zur Beendigung der Angelegenheit) | 193.000,00 € |
0,5-Verfahrensgebührgem. Nr. 3314 VV RVG zzgl. Pauschsatz für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen gem. Nr. 7002 VV RVG und Umsatzsteuer gem. Nr. 7008 VV RVG | 1.109,50 € |
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