BGH - Beschluss vom 15.07.2010
IX ZB 229/07
Normen:
InsO § 4; InsO § 9 Abs. 1 S. 3; InsO § 27 Abs. 3; InsO § 35; InsO § 36; InsO § 289 Abs. 2 S. 3; InsO § 295 Abs. 1 Nr. 2; ZPO § 139 Abs. 1 S. 2;
Fundstellen:
BNotZ 2011, 39
DB 2011, 818
DNotZ 2011, 219
FamRZ 2010, 1657
NJW-RR 2010, 1494
NZI 2010, 741
NotBZ 2011, 39
Rpfleger 2010, 692
WM 2010, 1610
ZIP 2010, 1610
Vorinstanzen:
AG Dortmund, vom 29.03.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 259 IK 118/05
LG Dortmund, vom 20.11.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 9 T 222/07

Fallen einer nach Ankündigung der Restschuldbefreiung und vor Aufhebung des Insolvenzverfahrens gemachten Erbschaft in die Masse; Einsetzen der gesetzlichen Obliegenheiten des Schuldners während der Laufzeit der Abtretungserklärung erst mit Wirksamkeit der Verfahrensaufhebung

BGH, Beschluss vom 15.07.2010 - Aktenzeichen IX ZB 229/07

DRsp Nr. 2010/14366

Fallen einer nach Ankündigung der Restschuldbefreiung und vor Aufhebung des Insolvenzverfahrens gemachten Erbschaft in die Masse; Einsetzen der gesetzlichen Obliegenheiten des Schuldners während der Laufzeit der Abtretungserklärung erst mit Wirksamkeit der Verfahrensaufhebung

1. Eine Erbschaft, die der Schuldner nach Ankündigung der Restschuldbefreiung, jedoch vor Aufhebung des Insolvenzverfahrens macht, fällt in die Masse. 2. Die gesetzlichen Obliegenheiten des Schuldners während der Laufzeit der Abtretungserklärung setzen erst mit Wirksamkeit der Verfahrensaufhebung ein. 3. a) Die Aufhebung des Insolvenzverfahrens wird im Zweifel mit der Beschlussfassung des Insolvenzgerichts wirksam; auf die öffentliche Bekanntmachung der Entscheidung kommt es insoweit nicht an. b) Ist in dem Beschluss die Stunde der Aufhebung nicht angegeben, so gilt als Zeitpunkt der Aufhebung die Mittagsstunde des Tages, an dem der Beschluss erlassen worden ist. c) Ist nach Aufhebung des Verfahrens zur Erfüllung einer Verbindlichkeit an den ehemaligen Insolvenzverwalter oder Treuhänder geleistet worden, so gelten die Vorschriften über die Wirkungen der Verfahrenseröffnung entsprechend.