BayObLG - Beschluß vom 09.12.1999
4Z AR 58/99
Normen:
ZPO § 36 Abs. 1 Nr. 6 ;
Fundstellen:
InVo 2000, 373
KTS 2000, 302

Fehlende Bindungswirkung eines Verweisungsbeschlusses wegen objektiver Willkürlichkeit

BayObLG, Beschluß vom 09.12.1999 - Aktenzeichen 4Z AR 58/99

DRsp Nr. 2000/2882

Fehlende Bindungswirkung eines Verweisungsbeschlusses wegen objektiver Willkürlichkeit

»Ist einem Verweisungsbeschluß wegen objektiver Willkürlichkeit die Bindungswirkung nach § 281 Abs. 2 Satz 5 ZPO abzusprechen und ist damit keines der am Kompetenzkonflikt beteiligten Gerichte zuständig, so erscheint es sachgerecht, den Verweisungsbeschluß aufzuheben und die Sache zur weiteren Prüfung der Zuständigkeit an das verweisende Gericht zurückzugeben.«

Normenkette:

ZPO § 36 Abs. 1 Nr. 6 ;

Gründe

I.

Die Schuldnerin ist eine im Handelsregister des Amtsgerichts Nürnberg mit Sitz in A. eingetragene GmbH. Mit einem an das Amtsgericht - Insolvenzgericht - Fürth gerichteten Schreiben der Schuldnerin vom 9.8.1999 beantragte ihr am 19.7.1999 bestellter neuer Geschäftsführer die Eröffnung des Insolvenzverfahrens. In dem Schreiben wird u. a. mitgeteilt, daß der Betrieb der Schuldnerin zwischenzeitlich eingestellt, kein Geschäftsraum mehr vorhanden und der Verwaltungssitz der Gesellschaft nach B. verlegt worden sei, wo sich sämtliche Geschäftsunterlagen sowie die Geschäftsführung befänden.

Auf den vom Amtsgericht Fürth angeregten Antrag der Schuldnerin erklärte sich das Amtsgericht Fürth mit Beschluß vom 23.8.1999 für örtlich unzuständig und verwies das Verfahren an das Amtsgericht - Insolvenzgericht - Aachen.