BGH - Urteil vom 28.03.1996
I ZR 14/96
Normen:
ZPO § 719 Abs. 2 ;
Fundstellen:
GRUR 1996, 512
InVo 1996, 240
MDR 1996, 845
NJW 1996, 1970
ZIP 1996, 885
wrp 1996, 743
Vorinstanzen:
OLG Nürnberg,
LG Nürnberg-Fürth,

Fehlender Vollstreckungsschutzantrag II; Einstellung der Zwangsvollstreckung in der Revisionsinstanz

BGH, Urteil vom 28.03.1996 - Aktenzeichen I ZR 14/96

DRsp Nr. 1996/20405

"Fehlender Vollstreckungsschutzantrag II"; Einstellung der Zwangsvollstreckung in der Revisionsinstanz

»Hat der Schuldner in der Berufungsinstanz einen Vollstreckungsschutzantrag nicht gestellt, obwohl ihm dies möglich und zumutbar war, kommt eine Einstellung der Zwangsvollstreckung nach § 719 Abs. 2 ZPO regelmäßig nicht in Betracht.

Normenkette:

ZPO § 719 Abs. 2 ;

Gründe:

I. Nach dem vom Berufungsgericht bestätigten Erkenntnis des Landgerichts hat die Beklagte es zu unterlassen, mit "Hotel Am Park" zu firmieren und zu werben. Außerdem ist sie verurteilt worden, der Klägerin Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen über sämtliche Kundenbuchungen, die bei ihr unter dem Namen "Hotel Am Park" ab dem 1. Januar 1994 vorgenommen wurden.

Die Beklagte beantragt, die Zwangsvollstreckung aus dem Urteil des Landgerichts im genannten Umfang einzustellen.

II. Der Antrag der Beklagten auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung ist unbegründet.