I. Nach dem vom Berufungsgericht bestätigten Erkenntnis des Landgerichts hat die Beklagte es zu unterlassen, mit "Hotel Am Park" zu firmieren und zu werben. Außerdem ist sie verurteilt worden, der Klägerin Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen über sämtliche Kundenbuchungen, die bei ihr unter dem Namen "Hotel Am Park" ab dem 1. Januar 1994 vorgenommen wurden.
Die Beklagte beantragt, die Zwangsvollstreckung aus dem Urteil des Landgerichts im genannten Umfang einzustellen.
II. Der Antrag der Beklagten auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung ist unbegründet.
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