BAG - Urteil vom 22.07.2010
6 AZR 249/09
Normen:
InsO § 123; InsO § 208 Abs. 1 S. 2; InsO § 209 Abs. 1 Nr. 2; BetrVG § 112 Abs. 1 S. 2;
Fundstellen:
AP InsO § 123 Nr. 5
DZWIR 2010, 490
Vorinstanzen:
LAG Düsseldorf, vom 14.11.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 9 Sa 1070/08
ArbG Essen, vom 04.06.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 756/08

Fehlendes Rechtsschutzbedürfnis einer Leistungsklage aus Sozialplan bei Masseunzulänglichkeit

BAG, Urteil vom 22.07.2010 - Aktenzeichen 6 AZR 249/09

DRsp Nr. 2010/15820

Fehlendes Rechtsschutzbedürfnis einer Leistungsklage aus Sozialplan bei Masseunzulänglichkeit

Einer Leistungsklage gegen den Insolvenzverwalter wegen Forderungen aus einem von ihm vereinbarten Sozialplan fehlt das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis, weil ein entsprechender Leistungstitel dauerhaft keine Vollstreckungsgrundlage wäre. Dies gilt auch dann, wenn der Sozialplan nach Anzeige der Masseunzulässigkeit vereinbart wird.

1. Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 14. November 2008 - 9 Sa 1070/08 - wird zurückgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten der Revision zu tragen.

Von Rechts wegen!

Normenkette:

InsO § 123; InsO § 208 Abs. 1 S. 2; InsO § 209 Abs. 1 Nr. 2; BetrVG § 112 Abs. 1 S. 2;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Zulässigkeit einer Leistungsklage auf Zahlung der Abfindung aus einem vom Insolvenzverwalter nach Anzeige der Masseunzulänglichkeit vereinbarten Sozialplan.