LG Hannover - Beschluss vom 18.04.2005
20 T 19/05
Normen:
InsO § 63 Abs. 1 S. 1 ; InsVV § 8 Abs. 3 ;
Fundstellen:
ZInsO 2005, 481
Vorinstanzen:
AG Hannover, vom 17.03.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 904 IN 239/01

Festsetzung der Auslagenpauschale für den Insolvenzverwalter

LG Hannover, Beschluss vom 18.04.2005 - Aktenzeichen 20 T 19/05

DRsp Nr. 2006/9260

Festsetzung der Auslagenpauschale für den Insolvenzverwalter

Das Gericht ist an die in § 8 Abs. 3 InsVV geregelten Pauschalen für die Höhe der Auslagen des Insolvenzverwalters gebunden und daher gehindert, eine eigene Pauschalregelung anzuordnen.

Normenkette:

InsO § 63 Abs. 1 S. 1 ; InsVV § 8 Abs. 3 ;

Gründe:

Mit Beschluss vom 28.6.2001 eröffnete das Amtsgericht das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin und bestellte den Beschwerdeführer zum Insolvenzverwalter. Dieser überreichte mit Schreiben vom 1.2.2005 u.a. den Schlussbericht und beantragte, seine Vergütung und Auslagen auf insgesamt 19.314,51 Euro zuzüglich Umsatzsteuer festzusetzen (Bl. 307 f d.A.:

Regelvergütung 13.320,37 Euro,

15 % Auslagenpauschale erstes Jahr 1.998,05 Euro,

10 % Auslagenpauschale zweites Jahr 1.332,03 Euro,

10 % Auslagenpauschale drittes Jahr 1.332,03 Euro,

10 % Auslagenpauschale viertes Jahr 1.332,03 Euro).