BFH - Beschluss vom 21.10.2014
I E 3/14
Normen:
InsO § 55 Abs. 1 Nr. 1;

Festsetzung der Gerichtskosten bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Klägers

BFH, Beschluss vom 21.10.2014 - Aktenzeichen I E 3/14

DRsp Nr. 2015/1582

Festsetzung der Gerichtskosten bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Klägers

NV: Die Gerichtskosten eines vom Gemeinschuldner ohne Wissen des Insolvenzverwalters betriebenen finanzgerichtlichen Verfahrens gehören nicht zu den Masseverbindlichkeiten gem. § 55 Abs. 1 Nr. 1 InsO.

Hat der Kläger ein finanzgerichtlichen Verfahren ohne Kenntnis und Zustimmung des Insolvenzverwalters geführt, so sind anfallende Gerichtskosten gegen ihn festzusetzen. Denn die hierdurch ausgelösten Gerichtskosten gehören nicht zu den Masseverbindlichkeiten.

Normenkette:

InsO § 55 Abs. 1 Nr. 1;

Gründe

I. Der I. Senat hat mit Beschluss vom 4. Juni 2014 I S 5/14 die Anhörungsrüge gegen den Beschluss vom 3. Februar 2014 I S 23/13 (PKH), mit dem der Antrag des Kostenschuldners und Erinnerungsführers (Erinnerungsführer) auf Gewährung von Prozesskostenhilfe abgelehnt worden ist, verworfen. Die Kostenstelle des Bundesfinanzhofs (BFH) hat mit Kostenrechnung vom 4. Juli 2014 KostL .../14 die Gerichtskosten für das Anhörungsrügeverfahren mit 60 EUR angesetzt. Hiergegen wendet sich die Erinnerung, mit der u.a. die fehlerhafte ("schlampige") Sachbehandlung geltend gemacht wird.

Die Vertreterin der Staatskasse (Erinnerungsgegnerin) hat vorgetragen, dass eine unrichtige Sachbehandlung nicht erkennbar sei. Sie beantragt, die Erinnerung zurückzuweisen.